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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.11.2006
Aktenzeichen: 20 U 189/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 |
Tenor:
wird die Berufung des Klägers gegen das am 14.07.2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: 10.128 EUR.
Gründe:
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 18.10.2006 (Bl. 91 f. d.A.) verwiesen. Der Schriftsatz des Klägers vom 10.11.2006 (Bl. 101 f.) rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Eine allgemeine Hinweis-, Aufklärungs- oder Beratungspflicht, wie sie der Kläger postuliert, wird von Rechtsprechung und Lehre verneint; die hier in Rede stehende Frage ist daher nicht "klärungsbedürftig" (vgl. dazu Zöller-Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 543 Rn. 11). Anlass für eine Fortbildung des Rechts ist nicht ersichtlich.
Im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 03.12.2003 bleibt es insbesondere bei dem im Beschluss unter I 2 Absatz 2 Gesagten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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